Die Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Bremen bleibt in Kraft.

Daran ändert auch die Normenkontrollklage eines Bremer Arztes nichts, der geltend gemacht hatte, dass die von der Delegiertenversammlung der Bremer Ärztekammer am 9. September 2019 beschlossene Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie aus deren Weiterbildungsordnung in sein Grundrecht der Berufsfreiheit eingreife und den allgemeinen Gleichheitssatz verletze.

Oliver Borrmann, ein in Bremen niedergelassener Arzt mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie, hatte im Sommer 2020 als erster Arzt den Klageweg eingeschlagen. Diese wurde am 2. Juni 2021 vom Bremer Oberverwaltungsgericht abgelehnt. In der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichtes der Freien Hansestadt Bremen heißt es: „Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag am 02.06.2021 ohne mündliche Verhandlung abgelehnt, weil dem Antragteller hierfür die notwendige Antragsbefugnis fehle. Das Recht des Antragstellers, die zuvor erworbene Zusatzbezeichnung weiter zu führen und auf die zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinzuweisen, werde durch die Neuregelung der Weiterbildungsordnung nicht in Frage gestellt.“ Und weiter: „Weiterhin habe der Antragsteller sein Vorbringen, die Aufhebung der Zusatzweiterbildung Homöopathie mindere den Wert seiner Einzelpraxis, nicht hinreichend substantiiert. Er habe durch die von ihm erworbene Zusatzbezeichnung eine besondere Stellung im Wettbewerb.“ Er habe keine persönlichen Nachteile und die Streichung der Zusatzbezeichnung sei kein Eingriff in seine Eigentumsrechte.

Hier hatte der Kläger geltend gemacht, dass es schwieriger werde, Praxisvertretungen, z.B. bei Urlaub oder Krankheit, zu finden oder eine Praxisnachfolge zu regeln. Dies sah das Gericht nicht als relevant an.

Unbenommen von dem Urteil bleibt das Recht des Klägers, seine bereits erworbene Zusatzbezeichnung weiterzuführen und auf seine Zusatzqualifikation weiterhin hinzuweisen.

Es bestehe allerdings zurzeit keine Möglichkeit zur Erlangung der Zusatzbezeichnung Homöopathie laut der am 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Weiterbildungsordnung der LÄK Bremen mehr für Ärztinnen und Ärzte, die dies in Zukunft wollen.

Das Gericht teilt außerdem in seiner Presseinformation mit, dass eine Revision nicht zugelassen sei. „Gegen die Nichtzulassung der Revision steht dem Antragsteller die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht offen.”

Die ausführliche Urteilsbegründung finden Sie hier:
Urteil Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen vom 02.06.2021, Az.: 2 D 214/20
sowie die
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichtes vom 08.06.2021

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