Berlin, 14. September 2022. Die Berliner Apothekerkammer beantragt auf dem Deutschen Apothekertag (14.-16. September 2022) die Weiterbildung Homöopathie für Apotheker:innen zu streichen. Aus Sicht des Deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte (DZVhÄ) muss dieser Antrag abgelehnt werden, da vor allem die Patintensicherheit darunter leiden würde.

Die Weiterbildung Homöopathie für Apothekerinnen und Apotheker muss erhalten bleiben

Der DZVhÄ lehnt den Antrag der Berliner Apothekerkammer auf dem Deutschen Apothekertag entschieden ab. Der Berliner Antrag wird damit begründet, dass die Führung des Titels „Apotheker:in für Naturheilverfahren und Homöopathie“ suggerieren würde, „dass die Homöopathie eine wissenschaftlich anerkannte und evidenzbasierte Arzneimitteltherapie ist“.

Dr. med. Michaela Geiger, 1. DZVhÄ-Vorsitzende: „Homöopathie ist eine wissenschafts-basierte Methode, sie erfüllt alle Kriterien der auf drei Säulen stehenden evidenz-basierten Medizin. Die Beratungskompetenz der Apothekerinnen und Apotheker im Bereich Homöopathie dient der Patientensicherheit. Rund 90 Prozent der homöopathischen Arzneien werden ohne Verordnung verkauft.“

Aus diesen Gründen lehnt der DZVhÄ den Berliner Antrag ab: 

  • Arzneimittelstatus und Apothekenpflicht von Homöopathika

Homöopathika sind Arzneimittel, sowohl im nationalen Recht (Arzneimittelgesetz, z.B. §§ 4, 38, 39, 63c) als auch im Europarecht (Directive 2001 83/EC; z.B. Art. 14, Art. 16) und unterliegen der Apothekenpflicht. Weitere Regularien für Homöopathika finden sich beispielsweise in der Arzneimittelverschreibungsverordnung und im Betäubungsmittelgesetz (ausgenommene Zubereitungen).

Die gesetzlichen Grundlagen sind zwar Teil des Studiums, Besonderheiten in Bezug auf homöopathische Arzneimittel werden aber laut Curriculum in der Bereichsweiterbildung abgehandelt.

  • Verankerung in offiziellen Arzneibüchern

Die Herstellung von Homöopathika ist im offiziellen deutschen homöopathischen Arzneibuch (HAB) beschrieben, große Teile des HAB wurden und werden schrittweise in das Europäische Arzneibuch (Ph. Eur.) überführt. Momentan befinden sich im Ph. Eur. 10.5. insgesamt 43 Monografien mit homöopathischem Kontext.

Arzneibücher sind Grundlagenliteratur für Apotheker und laut Apothekenbetriebsordnung § 5 Pflichtliteratur in der Apotheke.

Allein die Verankerung in offiziell gültigen Arzneibüchern verpflichtet Apotheker über die Thematik Bescheid zu wissen.

Die hier zur Diskussion stehende Weiterbildung spezifiziert das im Studium erworbene Wissen über die Herstellung von Homöopathika und anderen naturheilkundlichen Arzneimitteln.

  • Beratungspflicht in der Apotheke

Homöopathie hat eine lange Tradition gerade in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Staaten. Homöopathika werden von Ärzten und nichtärztlichen Therapeuten verschrieben, aber auch vielfach von Laien genutzt. Es besteht eine hohe Akzeptanz bei Patientinnen und Patienten für diese Therapierichtung (1).

Homöopathika unterliegen der Apothekenpflicht. Über deren Anwendung, Dosierung aber auch Risiken und Grenzen der Therapie muss in der Apotheke, genau wie über alle anderen Arzneimittel, beraten werden. Dies umso mehr, seit die Dosierung registrierter homöopathischer Einzelmittel nicht mehr Teil des Beipackzettels ist!

  • Leitliniengerechte Beratung

Homöopathische Arzneimittel haben Eingang in verschiedenen Leitlinien gefunden.

Beispielhaft seien hier die S3 Leitlinien „Akuter Schwindel in der Hausarztpraxis“ und „Komplementärmedizin in der Behandlung von onkologischen PatientInnen“ genannt (2,3).

Der Eingang in Leitlinien zeigt darüber hinaus, dass für homöopathische Arzneimittel durchaus Evidenz vorhanden ist!

  • Evidenzgedanke

Evidenz steht auf 3 Säulen. Zur sogenannten internen Evidenz gehören die Erfahrungen des Arztes/Therapeuten sowie die Präferenz der Patienten. Das Reduzieren des Evidenzkonzepts ausschließlich auf externe Evidenz und der Fokus lediglich auf Metaanalysen und RCTs (Spitze der Evidenzpyramide) geht am Evidenzgedanken vorbei und ist schlichtweg falsch!

Zudem existieren placebokontrollierte klinische Prüfungen mit Homöopathika, die beispielsweise auch Einzug in Leitlinien gefunden haben (4,5).

Die fehlende Evidenzlage als Begründung zur Streichung der Homöopathie aus der Zusatzbezeichnung anzuführen ist falsch.

  • Verpflichtung zur Herstellung von Rezepturen

Die Herstellung von Arzneimitteln gehört zu den Kernkompetenzen der ApothekerInnen oder PTAs. Therapeutisch verordnete Individualrezepturen, die auch Homöopathika bzw. die Einarbeitung homöopathischer Mittel in Individualrezepturen betreffen können, müssen in jeder Apotheke hergestellt werden können (Apothekenbetriebsordnung).

  • Pharmakovigilanzpflicht

Homöopathika unterliegen als Arzneimittel -egal ob registriert oder zugelassen- der vollen Pharmakovigilanzpflicht (AMG § 63c). ApothekerInnen und PTAs als HeilberuflerInnen sind zur Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen verpflichtet.

Hieraus ergibt sich auch die Notwendigkeit, typische Reaktionen auf die Gabe eines homöopathisch gewählten Arzneimittels (wie z.B. die Erstverschlimmerung) von klassischen Arzneimittelnebenwirkungen abgrenzen zu können. Das ist Teil des Curriculums der Bereichsweiterbildung.

  •  Was ist eigentlich mit Herausnahme des Begriffes Homöopathie gemeint?

Rein regulatorisch sind auch die im Curriculum genannten Arzneimittel anderer naturheilkundlicher Verfahren (mit 24 h angegeben) Homöopathika und im Ph.Eur., HAB oder anderen Pharmakopöen monografiert: Biochemie nach Schüßler, anthroposophisch erweiterte Medizin, Spagyrik, Homotoxinlehre, Isopathie, Nosoden-Therapie, Bachblütentherapie (in British Homeopathic Pharmacopoeia)

Wie steht es um die phytotherapeutische Anwendung von Urtinkturen, die als Homöopathika registriert sind, sollen die auch aus dem Curriculum entfernt werden?

Gilt der Antrag gleichermaßen für diese Therapierichtungen oder ist lediglich die Homöopathie im Sinne des Ähnlichkeitsprinzips gemeint?

Mit diesem Rundumschlag wäre das Curriculum, welches momentan 100 Stunden umfasst, um etwa 60 Stunden reduziert. Die Frage ist: Was bleibt dann noch übrig?

  • Stellenwert/Umfang der Homöopathie im Pharmaziestudium

Die AntragstellerInnen der LAK Berlin sind der Meinung, dass die oben angeführten Punkte ausreichend im Pharmaziestudium bzw. im praktischen Jahr gelehrt würden. Dem ist nicht so. Im 3. Abschnitt sind in manchen Kammerbereichen lediglich 90 Minuten der Homöopathie und weiteren naturheilkundlichen Verfahren gewidmet.

DZVhÄ Fazit 

Die Bereichsweiterbildung inclusive Homöopathie ist weiterhin nötig, um die komplexe Thematik für interessierte ApothekerInnen anzubieten! Dies muss auch weiterhin unter dem Dach der Apothekerkammern angeboten werden.

Quellen

  1. Forsa. Meinungen zur Homöopathie. Berlin: Forsa-Umfrage F20.0082/38662;28.Feb 2020
  2. S3-Leitline „Schwindel, akut in der Hausarztpraxis“ https://www.awmf.org/leitlinien/detail/II/053-018.html; aufgerufen am 12.09.2022
  3. S3-Leitlinie „Komplementärmedizin in der Behandlung von onkologischen PatientInnen“   S3-Leitlinie Komplementärmedizin (awmf.org); aufgerufen am 12.09.2022
  4. Frass M, Lechleithner P, Gründling C et al. Homeopathic Treatment as an Add-On Therapy May Improve Quality of Life and Prolong Survival in Patients with Non-Small Cell Lung Cancer: A Prospective, Randomized, Placebo-Controlled, Double-Blind, Three-Arm, Multicenter Study. Oncologist 2020; 25:e1930-e55
  5. HRI: Homeopathic Research Institute. Homeopathy Research Institute | HRI (hri-research.org); aufgerufen am 12.09.2022 / Homeopathy Research Institute | HRI – Die Homöopathie-Debatte (hri-research.org); aufgerufen am 12.09.2022