Berlin, 21. Juli 2026 | Mit dem beschlossenen Beitragsstabilisierungsgesetz wird die ärztliche Homöopathie ab dem 1. Januar 2027 vollständig aus dem Leistungskatalog der GKV gestrichen. Dies hat weitreichende Folgen für die Abrechnung, die Patientenversorgung und die Organisation der Praxen – eine erste Einschätzung des DZVhÄ.
Ende der GKV-Finanzierung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes entfällt die bisherige Finanzierung homöopathischer und anthroposophischer Leistungen über Selektivverträge nach § 140a SGB V. Bestehende Verträge verlieren ihre gesetzliche Grundlage und müssen zum 31.12.2026 beendet werden.
Zudem dürfen Krankenkassen Homöopathie künftig nicht mehr als freiwillige Satzungsleistung anbieten. Auch die Erstattung nicht verschreibungspflichtiger homöopathischer Arzneimittel endet. Diese können lediglich auf einem Grünen- oder Privatrezept empfohlen werden; die Kosten tragen die Patientinnen und Patienten selbst.
Rechtliche Situation
Der DZVhÄ hat die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde prüfen lassen. Nach Einschätzung der beauftragten Juristen bestehen hierfür derzeit nur geringe Erfolgschancen. Der Gesetzgeber verfügt über einen großen Gestaltungsspielraum, und die Gerichte werden voraussichtlich das Interesse an der Kostenbegrenzung im Gesundheitswesen höher gewichten.
Stattdessen konzentriert sich der DZVhÄ auf die Prüfung, ob homöopathische Leistungen künftig gegenüber gesetzlich Versicherten privat nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden können. Eine ausführliche rechtliche Stellungnahme wird derzeit vorbereitet. Erste Einschätzungen sprechen dafür, dass eine GOÄ-Abrechnung grundsätzlich möglich sein könnte.
Was Praxen jetzt vorbereiten sollten
Da es keine Übergangsregelung gibt, müssen alle begonnenen Behandlungen bis spätestens 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden.
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2027 empfiehlt sich eine frühzeitige Vorbereitung:
- GOÄ-Honorarvereinbarungen bereits im 2026 für Termine ab 2027 abschließen.
- Praxisabläufe auf Selbstzahlerleistungen (IGeL/GOÄ) umstellen.
- Übergangsweise sozialverträgliche Preisgestaltungen prüfen, sofern diese GOÄ-konform kalkuliert sind.
Zusatzversicherungen gewinnen an Bedeutung
Ab 2027 können gesetzlich Versicherte die Kosten einer ärztlichen homöopathischen Behandlung nur noch über eine private Zusatzversicherung oder im Rahmen einer Vollversicherung , die diese Leistungen einschließt, erstattet bekommen.
Patienten sollten darauf hingewiesen werden, dass ausschließlich Tarife geeignet sind, die ärztliche Naturheilverfahren nach GOÄ einschließen. Reine Heilpraktiker-Tarife übernehmen ärztliche Leistungen in der Regel nicht.
Vor einem Versicherungsabschluss empfiehlt sich eine anonyme Risikovoranfrage z.B. über einen unabhängigen Versicherungsmakler, um Nachteile durch mögliche Ablehnungen zu vermeiden.
➡️ Eine aktuelle Übersicht privater Zusatzversicherungen finden Sie auf der DZVhÄ-Seite.
Worauf Patienten achten sollten
Zusatzversicherungen unterscheiden sich erheblich in ihren Leistungen. Zu beachten sind insbesondere:
- Erstattungsquoten zwischen etwa 50 und 100 Prozent.
- Jährliche Erstattungsgrenzen.
- Wartezeiten von häufig drei Monaten.
- Leistungsbegrenzungen in den ersten Versicherungsjahren.
- Gesundheitsprüfung mit möglichen Risikozuschlägen oder Ablehnung.
Wer bereits ab Januar 2027 Leistungen nutzen möchte, sollte den Versicherungsvertrag möglichst bis 1. Oktober 2026 abschließen.
➡️ Informationen für Ihre Patientinnen und Patienten – zusammengestellt vom Bundesverband Patienten für Homöopathie (BPH) – zum Herunterladen für Ihre Praxis. Plakat s/w | Plakat farbig
➡️ Laufend aktuelle Informationen erhalten Patienten auf der BPH-Webseite.
Unterstützung für betroffene Patienten
Für Patientinnen und Patienten ohne Zusatzversicherung oder mit eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Behandlung bezahlbar zu gestalten:
- Reduzierung des GOÄ-Steigerungssatzes im zulässigen Rahmen und für die Praxis vertretbar.
- Längere Behandlungsintervalle.
- Telefon- oder Videosprechstunden für Folgeberatungen.
- Hinweis auf die steuerliche Absetzbarkeit privat getragener Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Fazit
Die Gesetzesänderung bedeutet einen grundlegenden Systemwechsel für die ärztliche Homöopathie. Ab 2027 wird die Versorgung gesetzlich Versicherter ausschließlich im Selbstzahler- oder Privatversicherungsbereich möglich sein. Praxen sollten daher frühzeitig ihre Abrechnungsprozesse anpassen, Patienten umfassend informieren und geeignete Übergangsmodelle entwickeln, um die Versorgung möglichst nahtlos fortzuführen.
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Unsere Kampagne im Überblick: www.dzvhae.de/aktiv-werden-homoeopathie-gehoert-in-die-gkv