Sofern eine homöopathische Leistung – wie derzeit anzunehmen ist – ab 1. Januar 2027 nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehört, kann sie nach unserer Einschätzung grundsätzlich privatärztlich erbracht und abgerechnet werden.

Damit dies ohne Probleme funktioniert, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

➡️ DZVhÄ-Mitglieder erhalten das Memorandum der Kanzlei CMS sowie eine Zusammenfassung im Mitgliederbereich unserer Webseite. Wir schicken jedem Mitglied diese Unterlagen auch als E-Mail zu.