Grundsätzlich gilt, dass zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen homöopathische Medikamente nur direkt auf den Namen des Patienten verordnet werden können bei

  • Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • Vorliegen einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Ausnahmeindikation entsprechend der aktuellen Anlage 1 der gültigen Arzneimittelrichtlinie
    (Link: https://www.g-ba.de/richtlinien/anlage/17/).

Auch im Rahmen der Selektivverträge Homöopathie der MGL Managementgesellschaft für Gesundheitsleistungen mbH werden daher grundsätzlich keine Kosten für homöopathische Arzneimittel übernommen. Es gelten die oben genannten Ausnahmen. Im Übrigen müssen notwendige homöopathische Arzneimittel vom Patienten privat getragen werden.

In ihrer Satzung können Krankenkassen die Übernahme der Kosten für homöopathische Mittel jedoch abweichend regeln. Jede Krankenkasse informiert ihre Versicherten auf Nachfrage über die jeweils geltende Regelung. Beispielhaft genannt seien folgende Krankenkassen, die entsprechende Kostenübernahmemöglichkeiten in ihrer Satzung regeln: Techniker Krankenkasse, Hanseatische Ersatzkrankenkasse u.a.m.