Fortbildungsanerkennungsrichtlinie

Präambel

Die Fortbildungsanerkennungsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ regelt, unter welchen Voraussetzungen der zuständige Landesverband des DZVhÄ im Auftrag des DZVhÄ Fortbildungen anerkennt. Sie ergänzt damit die Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ samt deren sämtlichen weiteren Anhängen und kann nur mit dieser und ihren weiteren Anhängen im Zusammenhang gesehen werden.

Fortbildungen zur Verleihung und Neuausstellung des Homöopathie-Diploms des DZVhÄ sollen von den Teilnehmern in möglichst breiter inhaltlicher Vielfalt ausgewählt werden.

§ 1 Geeignete Fortbildungen
  1. Fortbildungen, die als Nachweis zur Verleihung (§ 3 Absatz 2 der Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ) bzw. Neuausstellung (§ 7 der Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ) des Homöopathie-Diploms dienen sollen, müssen durch den zuständigen Landesverband im Auftrag des DZVhÄ anerkannt worden sein. Mit Anerkennung einer Fortbildung bestätigt der DZVhÄ, dass diese für die Homöopathie-Diplom-Ausbildung bzw. -fortbildung geeignet ist.
  2. Geeignete Fortbildungen im Sinne der Qualitätsrichtlinie zur Verleihung des Homöopathie-Diploms (gemäß § 3 Absatz 2 der Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ) bzw. zum Sammeln von Fortbildungspunkten im Sinne der Qualitätsrichtlinie zur Neuausstellung des Homöopathie-Diploms (§ 7 der Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ) sind:
    1. Fortbildungsveranstaltungen in Form von
      1. Kursen, Seminaren, Kongressen und/oder Vorträgen,
      2. Supervisionsveranstaltungen als Einzel- und Gruppensupervision,
    2. homöopathische Qualitätszirkel,
    3. Falldokumentationen nach Maßgabe des § 5,
    4. Fallseminare
    5. wiederholte Teilnahme an den Kursen A-F oder Teilen davon.
§ 2 Anforderungen an Fortbildungsveranstaltungen
  1. Ärztliche Fortbildungsveranstaltungen sind für die Homöopathie-Diplom-Ausbildung bzw. Fortbildung geeignet, wenn sie
    1. inhaltlich auf die ärztliche Fortbildung über Homöopathie ausgerichtet sind, wobei Homöopathie im Sinne dieser Richtlinie als eine ärztliche Therapieform mit Einzelarzneien, welche in der Regel am Menschen geprüft sind und nach dem Ähnlichkeitsgesetz verordnet werden, zu verstehen ist; zum Zweck der Weiterentwicklung und Forschung in der Homöopathie können auch Fortbildungen anerkannt werden, die sich auf noch ungeprüfte Arzneimittel beziehen, und
    2. der Vertiefung und praktischen Anwendung der Erkenntnisse im Bereich der Homöopathie in Praxis, Lehre und Forschung dienen und nur bis zu einem Anteil von 25 % der Gesamtstundenzahl humanmedizinisches Grundlagenwissen enthalten, das sich nicht auf den Bereich der Erkenntnisse der Homöopathie bezieht.
    3. Nicht geeignet und daher nicht anerkennungsfähig sind reine Einführungsveranstaltungen zur Homöopathie, die sich inhaltlich an Homöopathie-Anfänger vor Beginn ihrer homöopathischen Ausbildung richten.
  2. Die in § 1 Absatz 2 lit. a), lit. b), lit. d) und lit. e) genannten Fortbildungsveranstaltungen (Kurse, Seminare, Kongresse, Vorträge, Supervisionsveranstaltungen, Qualitätszirkel, Fallseminare, Kurse A-F) sollen folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Die Veranstaltungen sind öffentlich anzukündigen.
    2. Die Veranstaltungen sollen als Präsenzveranstaltungen ausgestaltet werden. Ausnahmsweise können auch interaktive internetbasierte Veranstaltungen anerkannt werden.
  3. Die in § 1 Absatz 2 lit. a), lit. b), lit. d) und lit. e) genannten Fortbildungsveranstaltungen (Kurse, Seminare, Kongresse, Vorträge, Supervisionsveranstaltungen, Qualitätszirkel, Fallseminare, Kurse A-F) sollen über die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen hinaus die Voraussetzung erfüllen, dass die Dozierenden bzw. die Referierenden der Veranstaltung die gemäß § 3 Absatz 1 der Ausbildungsanerkennungsrichtlinie des DZVhÄ zur Anerkennung einer Ausbildungsmaßnahme erforderliche fachliche Eignung als Leiter einer solchen Maßnahme aufweisen oder über das Homöopathie-Diplom und eine von dem zuständigen Landesverband anerkannte langjährige Erfahrung in Einzelmittel-Homöopathie verfügen. Soweit keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, muss der/die ärztliche Leiter/in der Veranstaltung eine dieser Voraussetzungen erfüllen.
  4. Qualitätszirkel i.S.d. § 1 Absatz 2 lit. b) sollen darüber hinaus eine Teilnehmerzahl von mindestens drei und maximal fünfzehn vorsehen sowie an mindestens vier Terminen im Jahr stattfinden. Die einzelnen Termine sind inhaltlich zu protokollieren. Der/die Leiter/in muss die Absolvierung eines (16-stündigen) Moderatoren-Trainings oder einer entsprechenden didaktischen Fortbildung nachweisen.
  5. Der/die ärztliche Leiter/in einer Supervisionsveranstaltung muss zwingend die nach § 3 Absatz 1 lit. b) bis e) der Ausbildungsanerkennungsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ zur Anerkennung einer Ausbildungsmaßnahme erforderliche fachliche Eignung als Leiter einer solchen Maßnahme aufweisen.
  6. Im Ausland stattfindende Fortbildungsveranstaltungen ausländischer Veranstalter, die nicht bei einer der deutschen Landesärztekammern angemeldet und nicht im Register anerkannter Fortbildungsveranstaltungen des DZVhÄ gemäß § 4 Absatz 4 aufgeführt sind, können vom DZVhÄ im Wege der Einzelfallentscheidung für die Homöopathie-Diplomaus- und -fortbildung anerkannt werden, wenn sie vom DZVhÄ als äquivalent mit den nach den Regelungen dieser Richtlinie anerkannten Fortbildungsveranstaltungen angesehen werden. Der für das jeweilige Ausland zuständige Landesverband des DZVhÄ kann durch Prüfung der Äquivalenz im Einzelfall die Anerkennung der jeweiligen im Ausland stattfindenden Fortbildungsveranstaltung eines ausländischen Veranstalters aussprechen und diese in das Register anerkannter Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 4 Absatz 4 aufnehmen. Der jeweils zuständige Landesverband des DZVhÄ ist auf der Webseite des DZVhÄ unter www.dzvhae.de/ueber-uns/landesverbaende einzusehen.
§ 3 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen
  1. Zur Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung gemäß dieser Richtlinie gibt deren Veranstalter mindestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn alle hierfür erforderlichen Angaben im für die Veranstaltungsanmeldung zur Verfügung stehenden Bereich der Internetseite www.dzvhae.de/aus-und-fortbildung/veranstaltungskalender an. Über die Anerkennung des auf diese Weise übermittelten Antrages entscheidet der Landesverband des DZVhÄ, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fortbildungsveranstaltung stattfindet.
  2. Über eine Anerkennung kann nur dann positiv entschieden werden, wenn alle geforderten Angaben gemacht und durch geeignete Nachweise belegt werden. Insbesondere müssen die Voraussetzungen von § 2 erfüllt sein.
  3. Mit der Antragsstellung räumt der Veranstalter dem zuständigen Landesverband des DZVhÄ das Recht ein, die Fortbildungsveranstaltung, insbesondere die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen, kostenfrei durch einen von dem Landesverband auszuwählenden Beauftragten in Augenschein zu nehmen und – im Fall von Qualitätszirkeln auch anhand der Durchsicht der angefertigten Protokolle – zu überprüfen.
  4. Der Veranstalter ist verpflichtet, auf Wunsch jedem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Ein entsprechendes Muster einer solchen Bescheinigung stellt der DZVhÄ auf Nachfrage zur Verfügung. Das Muster stellt ein Beispiel dar; die Teilnahmebescheinigung des Veranstalters kann von dem Muster abweichen. Die Teilnahmebescheinigung kann nur entweder die Teilnahme an einer Ausbildungsmaßnahme oder die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung bescheinigen.
§ 4 Erteilung, Ablehnung und Widerruf der Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen
  1. Im Auftrag des DZVhÄ prüft der zuständige Landesverband die Frage der Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung gemäß dieser Richtlinie und hält das Ergebnis, im Falle einer negativen Entscheidung einschließlich der Gründe für diese, schriftlich fest.
  2. Die Anrechnung einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung erfolgt nach Maßgabe des § 6.
  3. Die Anerkennung bzw. Ablehnung der Fortbildungsveranstaltung wird dem Antragsteller spätestens acht Wochen nach Einreichung schriftlich und, im Falle einer Ablehnung, begründet mitgeteilt.
  4. Der DZVhÄ nimmt die anerkannte Fortbildungsveranstaltung in ein von ihm geführtes Register auf, das er öffentlich zugänglich macht (abrufbar unter www.dzvhae.de/aus-und-fortbildung/veranstaltungskalender).
  5. Der zuständige Landesverband kann die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung mit Wirkung für die Zukunft und mit einer Begründung versehen widerrufen, wenn er die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen und die Durchführung der Veranstaltung durch Augenschein und/oder Durchsicht der Protokolle geprüft und die Veranstaltung für nicht richtlinienkonform befunden hat.
  6. Im Falle einer Ablehnung oder eines Widerrufs der Anerkennung bleibt es dem Antragsteller unbenommen, einen erneuten Anerkennungsantrag unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe zu stellen.
  7. Gegen die Entscheidung, dass eine Fortbildungsveranstaltung nicht anerkannt oder widerrufen wird, kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis der negativen Entscheidung gegenüber dem DZVhÄ schriftlich Widerspruch beim zuständigen Landesverband des DZVhÄ einlegen. Im Falle eines Widerspruchs soll im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem Betroffenen und dem zuständigen Landesverband des DZVhÄ eine Einigung erzielt werden. Dieses Gespräch soll spätestens zwei Wochen nach Einlegung des Widerspruchs stattfinden. Sollte eine Einigung im Gespräch nicht möglich sein, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem gescheiterten Gespräch der Schlichtungsausschuss des DZVhÄ nach den Regelungen der „Verfahrensordnung Schlichtungsausschuss Homöopathie-Diplom des DZVhÄ“ (siehe Anhang 5 der Qualitätsrichtlinie zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ) angerufen werden.
  8. Der Widerspruch gegen die Entscheidung, dass eine Fortbildungsveranstaltung nicht anerkannt bzw. deren Anerkennung widerrufen wird, hat aufschiebende Wirkung bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens; sollte dieses nicht eingeleitet werden, bis zum Ablauf der Frist zu dessen Einleitung.
§ 5 Anerkennung von Falldokumentationen
  1. Der DZVhÄ unterstützt die Wissenschaftliche Gesellschaft für Homöopathie e.V. (WissHom) beim Aufbau einer homöopathischen Falldatenbank zu Forschungszwecken.
  2. Für die für die Neuausstellung des Homöopathie-Diploms insgesamt erforderlichen 100 Fortbildungspunkte in fünf Jahren erkennt der DZVhÄ die Einreichung von mindestens drei oder mehr Falldokumentationen pro Quartal an WissHom als Fortbildung im Umfang von einmalig drei Fortbildungspunkten pro Quartal an, sofern eine von WissHom ausgestellte Bescheinigung bestätigt, dass die Fälle elektronisch in der vorgesehen Form übermittelt wurden und auch die übrigen von WissHom festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
§ 5a Anerkennung des Selbststudiums von Fachzeitschriften
  1. Anerkannt wird das erfolgreich nachgewiesene Selbststudium der Allgemeinen Homöopathischen Zeitung (AHZ). Sofern die Herausgeber dies für die jeweilige Ausgabe vorgesehen haben, kann für einen entsprechenden Nachweis der in einer Ausgabe der AHZ veröffentlichte Fragenkatalog (Multiple-Choice-Fragen) beantwortet und zu den dort bekanntgegebenen Bedingungen eingereicht werden. Nach diesem Verfahren können pro Ausgabe der AHZ bis zu maximal drei Fortbildungspunkte vergeben werden.
  2. Für die zur Neuausstellung des Homöopathie-Diploms insgesamt erforderlichen 100 Fortbildungspunkte in fünf Jahren können maximal 30 durch Selbststudium erworbene Fortbildungspunkte angerechnet werden.
§ 6 Anrechnungsmodalitäten für anerkannte Fortbildungen
  1. Eine Unterrichtstunde à 45 Minuten entspricht einem Fortbildungspunkt, wobei der DZVhÄ pro Fortbildungstag maximal acht, pro Qualitätszirkel-Termin maximal vier Fortbildungspunkte anrechnet. Für im Ausland stattfindende Kongresse werden maximal 6 Fortbildungspunkte pro Fortbildungstag verliehen, wenn eine Anerkennung gemäß § 3 erfolgt ist.
  2. Dozenten, die selbst in anerkannten Fortbildungsveranstaltungen unterrichten, erhalten aufgrund ihrer intensiveren Beschäftigung mit dem jeweiligen Thema die doppelte Punktzahl angerechnet. Davon werden aber nur maximal fünfzig Fortbildungspunkte auf die für die Neuausstellung des Homöopathie-Diploms insgesamt erforderlichen 100 Fortbildungspunkte in fünf Jahren angerechnet. Für Leiter von Qualitätszirkeln gilt diese Regelung nicht.
  3. Für Qualitätszirkel werden maximal sechzig Fortbildungspunkte auf die für die Neuausstellung des Homöopathie-Diploms insgesamt erforderlichen 100 Fortbildungspunkte in fünf Jahren angerechnet.
  4. Die Anerkennung von Falldokumentationen gemäß § 5 erfolgt mit einmalig drei Fortbildungspunkten pro Quartal, insofern jeweils mindestens drei Fälle eingereicht wurden.
  5. Die für die Neuausstellung des Homöopathie-Diploms insgesamt erforderlichen 100 Fortbildungspunkte in fünf Jahren liegen nur dann vor, wenn davon mindestens vierzig Fortbildungspunkte durch die Teilnahme an klassischen Fortbildungsveranstaltungen oder Kongressen erbracht wurden. Klassische Fortbildungsveranstaltungen beinhalten keine Qualitätszirkel und keine Falldokumentationen.
  6. Anlage 1 enthält eine Übersicht über die in diesem § 6 aufgeführten Anerkennungsmodalitäten.
§ 7 Kosten
  1. Die Zuerkennung von Fortbildungspunkten für eine Veranstaltung durch den DZVhÄ bzw. einen seiner Landesverbände kann kostenpflichtig sein. Die Höhe der anfallenden Kosten ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung durch den DZVhÄ bzw. des zuständigen Landesverbandes geltenden Kostenübersicht, wie sie unter www.dzvhae.de/aus-und-fortbildung/veranstaltungskalender eingesehen werden kann. Die einzelnen Landesverbände können hiervon abweichende niedrigere Kosten festlegen.
  2. Der DZVhÄ bzw. sein zuständiger Landesverband stellt die jeweiligen Kosten in Rechnung.
§ 8 Geltung und Änderung
  1. Diese Richtlinie gilt für jede ab dem 01.07.2016 beantragte Anerkennung einer Fortbildung für die Homöopathie-Diplomfortbildung.
  2. Die Delegiertenversammlung des DZVhÄ als Beschluss fassendes Organ ist zu Änderungen der Bestimmungen dieser Richtlinie berechtigt. Diese Änderungen bleiben ohne Auswirkungen auf vom Teilnehmer bereits absolvierte Fortbildungen.
  3. Die Anlagen zu dieser Richtlinie können ggf. vom Vorstand des DZVhÄ aktualisiert werden.

Die Richtlinie zur Fortbildungsanerkennung ist in den Qualitätsrichtlinien zum Homöopathie-Diplom des DZVhÄ enthalten: