Abrechnung Homöopathie
Abrechnung Homöopathie

Abrechnung

Hinweis:
Der Deutsche Bundestag hat mit dem neuen GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz beschlossen, die Finanzierung homöopathischer und integrativer Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen weitgehend zu beenden.

Damit dürfen gesetzliche Krankenkassen ab dem 01.01.2027 Homöopathie nicht mehr als freiwillige Satzungsleistung oder über Verträge der besonderen Versorgung (§ 140a SGB V) anbieten. Homöopathische Erst- und Folgeanamnesen und homöopathische Akutbehandlungen können damit nur noch bis zum Jahresende abgerechnet werden, sofern die jeweilige gesetzliche Krankenkasse ihre Satzung nicht schon vorher ändert.

Seit dem 30.07.2026 können homöopathische Arzneimittel nicht mehr auf Kassenrezept (rosa Rezept) verordnet werden.
Erstattungen von Arzneimittelkosten für auf Privatrezept verordnete homöopathische Arzneimittel als freiwillige Satzungsleistungen sind voraussichtlich noch bis Ende 2026 möglich, sofern die jeweilige gesetzliche Krankenkasse ihre Satzung nicht schon vorher ändert.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Abrechnung homöopathischer Leistungen in der Kassenpraxis erfolgt über Selektivverträge Homöopathie. Rund zwei Drittel der gesetzlichen Krankenkassen übernehmen als extrabudgetäre Leistung im Rahmen von Selektivverträgen mit dem DZVhÄ-Tochterunternehmen MGL Managementgesellschaft für Gesundheitsleistungen mbH die Kosten für homöopathische Behandlungen bei Vertragsärzten.

Voraussetzung für die Teilnahme an den Verträgen ist, dass Sie neben Ihrer Kassenzulassung über das Homöopathie-Diplom des DZVhÄ und/oder die Zusatzbezeichnung Homöopathie verfügen.

Flyer
Nutzen Sie diese Chance, um Ihre erbrachten Leistungen für u.a. die ausführliche homöopathische Anamnese und Folgeleistungen adäquat honoriert zu bekommen. Einen kompakten Überblick über die Versorgungsverträge „Homöopathie“ und „Integrative Medizin“ erhalten Sie in diesem Flyer:

Ausführliche Informationen zu den Verträgen finden Sie auf der Seite der MGL-Managementgesellschaft für Gesundheitsleistungen des DZVhÄ:

Private Krankenversicherungen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Erstattung homöopathischer Leistungen in der privatärztlichen Praxis: Einerseits die große Gruppe der Privatversicherten, aber auch gesetzlich Versicherte mit einer Zusatzversicherung nehmen eine privatärztliche Therapie gerne in Anspruch. Eine weitere Möglichkeit der Rechnungsstellung bieten Selbstzahler, die weder privatversichert sind noch über eine Zusatzversicherung verfügen.

Privatversicherte

Homöopathie ist fester Bestandteil der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ). Mit verschiedenen Abrechnungsziffern bildet sie die homöopathische Praxis umfassend ab. Auch in der neuen GOÄ bleibt die Homöopathie weiterhin integriert. Im aktualisierten Abrechnungswerk werden neben der Anamnese- und Folgeanamneseziffer auch neue Möglichkeiten – etwa eine Gebührenposition für die Fallanalyse oder ein Zuschlag für eine längere Erstanamnese – eingeführt.

Private Zusatzversicherungen

Viele GKV-Patientinnen und -Patienten wünschen eine privatärztliche homöopathische Behandlung. Oftmals haben sie eine private Zusatzversicherung abgeschlossen, um von den Vorteilen einer individuell abgestimmten, privatärztlichen Versorgung profitieren zu können. Hierbei bietet der Bundesverband Patienten für Homöopathie (BPH) Patienten wichtige Unterstützung bei der Suche nach einer passenden Zusatzversicherung.

Selbstzahlende

Selbstzahlerinnen und Selbstzahler erhalten eine Rechnung über die erfolgten Leistungen, tragen diese Kosten für die medizinische Behandlung selbst, eine Erstattung über eine Krankenversicherung erfolgt nicht.